FAQ
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Wir aktualisieren diese FAQ regelmäßig.
Ab 2025 sind nicht nur Webseiten von öffentlichen Stellen, sondern auch von privaten Dienstleistern und Händlern, die ihre Dienstleistungen und Produkte online anbieten, verpflichtet, barrierefrei zu sein.
Rein informative Webseite, die keine Dienstleistungen erbringt (wie z.B. eine einfache Unternehmenswebseite) sind von den Vorgaben ausgeschlossen. Sobald jedoch auf einer Webseite Produkte, Dienstleistungen oder Events online bestellt werden können, dann fallen sie in die Vorgaben.
Nein, für reine Präsentations-Webseiten und Blogs, auf denen Produkte oder Dienstleistungen nicht direkt kostenpflichtig erworben werden können, fallen nicht unter das Barrierefreiheit-Stärkungsgesetz.
Das Gesetz betrifft digitale Dienste, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherverträgen stehen, wenn darauf
- den Verbrauchern Angebote vorgestellt werden und
- Buchungen und Zahlungen getätigt werden können
Wenn das Anmelden kostenlos ist, aber die Teilnahme am Ende doch Geld kostet, gelten allerdings die Anforderungen an die Barrierefreiheit.
Elektronischer Geschäftsverkehr wird als Verkauf oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen über das Internet definiert (computergestützte Netze). Ob die Auslieferung und Erbringung online oder offline erfolgt, ist dabei nicht relevant. Nur der Vertragsschluss wie die Buchung oder der Kauf müssen online erfolgen. Angenommen, die Anfrage erfolgt online, aber der Anbieter muss separat manuell den Vertragsschluss annehmen, dann gelten die Bedingungen an die Barrierefreiheit nicht.
Das ist eigentlich das wichtigste Ergebnis. Hier erklären wir, dass wir nach BITV 2.0 und nach bestem Wissen und Gewissen die wichtigsten Seiten barrierefrei nach Level AA optimiert haben. Ein Muster findet ihr hier. In der Erklärung schreibt man dann, welche Seiten das sind und dass man aus wirtschaftlichen Gründen noch folgende Baustellen offen hat. Das können nicht barrierefreie PDFs oder nicht barrierefreie Videos sein. Außerdem müssen wir hier den Usern ein Formular oder E-Mail-Adresse anbieten, über die sie Hindernisse melden können.
Nach BITV 2.0 müssen alle Seiten nach Level A barrierefrei sein. Die Startseite und die Hauptnavigationsseiten müssen sogar dem Level AA genügen. Es ist aber zum Beispiel möglich, nicht alle „500 Seiten“ einer Webseite zu prüfen. Es reicht, wenn die wichtigsten Seiten optimiert wurden. In der Barrierefreiheitserklärung ist dann darauf hinzuweisen, dass nicht alle Seiten optimiert werden konnten, zum Beispiel „aus wirtschaftlichen Gründen“.
Nein, es reicht, wenn die Webseiten nach bestem Wissen und Gewissen gemäß den Anforderungen der BITV 2.0 bzw. der EN 301 549 optimiert wurden. Nur wer spezielle Projekte des Bundes hat, kann dazu angehalten werden, einen externen Konformitätsbericht erstellen zu lassen, der den Umsetzungsgrad der Barrierefreiheit festhält. Kostet aber viel Geld. Die BIK macht so etwas.
Einen ersten schnellen Test kann man automatisch mit diesem Tool machen: https://www.accessibilitychecker.org
Die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sollen nach § 1 BFSG grundsätzlich den Verbraucher schützen.
So ist in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BFSG auch definiert, dass die Barrierefreiheitsanforderungen grundsätzlich nur Verbraucherprodukte und solche Dienstleistungen erfüllen müssen, die für den Verbraucher erbracht werden.
Nach § 2 Nr. 16 BFSG gilt, angelehnt an § 13 BGB, als Verbraucher im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitspflichten jede natürliche Person, die ein Produkt oder eine Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass unter „Verbraucher“ auch diejenigen natürlichen Personen fallen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die ihrer gewerblichen oder ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sofern die geschäftliche Nutzung nicht überwiegt.
Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.…line-shops-bfsg.html
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